Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 04.04.2016, IV C 2 – S-2836 / 08 / 10002) sollen künftig, d.h. in allen offen Fällen, auch Nennkapitalrückzahlungen vom Anwendungsbereich des § 27 Abs. 8 KStG erfasst werden. Bislang war lediglich im Rahmen der Einlagenrückgewähr auf Ebene ausländischer Tochtergesellschaften nötig, einen Antrag zu stellen, um diese Kapitalrückzahlungen auf Ebene der Muttergesellschaft steuerfrei vereinnahmen zu können.  Auf Grundlage des BMF-Schreiben sollen nun auch Rückzahlungen aus dem Nennkapital ausländischer Gesellschaften nur noch auf Antrag steuerfrei möglich sein Hiervon sind sämtliche EU/EWR-Kapitalgesellschaften betroffen.

Auf in Drittstaaten ansässige Kapitalgesellschaften soll die Regelung des § 27 Abs. 8 KStG keine Anwendung finden. Damit können nun neben Rückzahlungen aus dem sonstigen Eigenkapital auch Nennkapitalrückzahlungen aus Drittstaaten auf Seite eines inländischen Gesellschafters nicht mehr steuerfrei behandelt werden.

Inwieweit diese Regelung bereits seit Bestehen einen Verstoß gegen europäische Grundrechte darstellt, wird diskutiert (vgl. Dötsch in D/P/M, § 27, Rz. 267).

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