Das BMF hat den Referenten-Entwurf des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzes ist es, Geschäftsbeziehungen zu Staaten, die international vereinbarte Transparenz- und Informationsaustausch-Standards nicht erfüllen oder die BEPS-Mindeststandards nicht umsetzen, weiter unattraktiv zu machen und hierdurch die entsprechenden Länder zur Beachtung internationaler Standards anzuhalten.

Der Gesetzentwurf basiert ua. auf den Schlussfolgerungen des EU-Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (sog. „schwarze Liste“), welche im Jahr 2020 aktualisiert wurde und Jurisdiktionen wie American Samoa, Cayman Islands, Oman oder Panama enthält.

Die Vorschriften dieses Gesetzes sollen den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steuergesetze (zB. §§ 90ff. AO, §§ 4f-j, 50d EStG, AStG etc.) vorgehen. Eine Integration der geplanten Verschärfungen in bestehende Steuervorschriften bietet sich systematisch an, zumal der Dschungel an Steuervorschriften im internationalen Steuerrecht ohnehin schon groß ist.

Das Gesetz verfolgt eine massive Zielsetzung und -richtung, da Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse mit Partnern in Ländern der schwarzen Liste unterhalten, über die aktuellen Vorschriften hinaus mit erheblichen Verschärfungen zu rechnen haben.

Verschärfung bei der Einkommensermittlung

Beispielsweise soll künftig der Betriebsausgabenzug von Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit in einem Staat der schwarzen Liste ansässigen Partnern verboten sein. Dies gilt nur dann nicht, soweit keine diesen Aufwendungen entsprechende im Inland steuerpflichtige Erträge gegenüberstehen (zB. wenn der Zahlungsempfänger eine inländische Betriebsstätte unterhält oder die Zahlungen der deutschen Quellenbesteuerung unterliegen – Vorrang der Quellenbesteuerung, s. unten).

Zudem sollen auch die 95%igen Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen (Dividenden) und Anteilsveräußerungsgewinne nach § 8b KStG versagt werden, sofern die Kapitalgesellschaft, an der der Steuerinländer beteiligt ist, in einer Steueroase gem. schwarzer Liste ansässig ist. Die Beteiligungserträge sind damit voll steuerpflichtig. Auch das Teileinkünfteverfahren für entsprechenden Erträge im Betriebsvermögen natürlicher Personen und der 25%-ige Abgeltungsteuertarif bei Anteilen im Privatvermögen soll keine Anwendung mehr finden.

Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Gesellschaft iSv. § 7 AStG beteiligt, die in einer nicht kooperativen Jurisdiktion ansässig ist, gilt die Gesellschaft mit ihren sämtlichen Einkünften als Zwischengesellschaft, mit der Folge, dass die steuerliche Abschirmwirkung der ausländischen Kapitalgesellschaft durchbrochen wird und sämtliche Einkünfte als ausgeschüttet gelten (sog. Hinzurechnungsbesteuerung). Ob aktive Einkünfte bzw. eine niedrige Besteuerung vorliegen, soll in diesen Fällen keine Rolle mehr spielen. Aktive Einkünfte sollen nur dann nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, wenn bereits für die den Erträgen zuzurechnenden Aufwendungen das Betriebsausgabenabzugsverbot greift. Diese Entschärfung der „Doppelmaßnahme“ soll für passive Zwischeneinkünfte nicht gelten.

Verschärfte Quellensteuerregeln und Ausweitung des Katalogs beschränkter Einkünfte

Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 1f. oder § 44a Abs. 9 EStG und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen mit einem Anteil von insgesamt mehr als 10% beteiligt, ist die deutsche Kapitalsteuerbelastung definitiv (ungeachtet § 50d Abs. 3 EStG – ein bereits vorhandener treaty-override), wenn diese Personen in einem Steuerhoheitsgebiet der schwarzen Liste ansässig sind.

Zudem sollen über den Katalog des § 49 EStG hinaus für Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen und dem Handel einer beschränkten Steuerpflicht liegen.

Fazit

Steuerpflichtige sollten vor dem 01.01.2022 prüfen, ob Geschäftsbeziehungen mit gelisteten Steueroasen bestehen und entsprechende Maßnahmen vorbereiten. Es kann auch sein, dass davon reguläre Geschäftsbeziehungen betroffen sind. Die Mehrbelastungen durch zusätzliche deutsche Steuern und erhöhte Mitwirkungspflichten müssen bei solchen Engagements als Kosten berücksichtigt werden.

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