Das Bundesverfassungsgericht hat heute den lange erwarteten Beschluss vom 29.03.2017 veröffentlicht, wonach die Regelung des § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) – jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG – mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Nach dieser Regelung ist der steuerliche Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegefallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen wurden (sog. schädlicher Beteiligungserwerb). Dies ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines sogenannten schädlichen Beteiligungserwerbs.

Der Gesetzgeber muss nun bis 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 eine Neuregelung treffen.

Siehe dazu auch TAXGATE Blog vom 12. Mai 2017.

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