Das Finanzgericht Hamburg (3 K 30/16) hat über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms („MPP“) eine Entscheidung getroffen. Danach ist die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Holdinggesellschaft zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € eine Veräußerung gegen Entgelt nach § 17 EStG. Die Vertragsparteien hatten im Beteiligungsvertrag geregelt, dass die Beteiligung bei einem sog. Bad Leavers dann wertlos ist, wenn aufgrund des fehlenden Ertragswerts, ein bestimmtes vorgegebenes jährliches EBITDA nicht mindestens zu 50 % erreicht wird.

Dieser mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war seit 2005 Vorstandsmitglied einer A-AG. Diese wurde im Jahr 2008 von einem Finanzinvestor übernommen. Ab 1.9.2008 wurde der Kläger für weitere fünf Jahre als Mitglied des Vorstands bestellt. Über eine vermögensverwaltete GbR beteiligte sich der Kläger im Rahmen eines MPP mittelbar über eine vermögensverwaltende KG an einer Holdinggesellschaft, die wiederum die Anteile an der A-AG hielt.

In diesem Zuge war der Kläger zwischen August 2008 und Dezember 2010 mittelbar durchgängig zu mindestens 1 % an einer nachgeschalteten Holdinggesellschaft beteiligt. Einnahmen aus Kapitalvermögen flossen ihm während der Jahre 2008 bis 2010 hieraus nicht zu.

Die vermögensverwaltende GbR war aufgrund des Beteiligungsvertrags verpflichtet, bei Eintritt bestimmter Bedingungen ihren Anteil an der vermögensverwaltenden KG auf andere Beteiligte zu übertragen, in Abhängigkeit ua von der Entwicklung der Gruppe und dem Eintritt von „Good Leaver“ oder „Bad Leaver“-Ereignissen beim Kläger. Zu einem sog. Bad-Leaver-Ereignis gehörte dabei ua. eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Vorstandsmitglied. Der Kaufpreis für die zurückzuübertragende Beteiligung war dabei in einer umfangreichen Klausel des Beteiligungsvertrags geregelt.

Da die Geschäftsentwicklung der A-AG im Jahr 2009 deutlich schlechter als erwartet verlief, kündigte der Kläger/ Vorstandsmitglied im Jahr 2010 sein Arbeitsverhältnisses bei der A-AG aus wichtigem Grund, woraufhin die von ihm (und seiner Ehefrau) gegründete vermögensverwaltende GbR ihren Anteil an der vermögensverwaltenden KG zu einem Kaufpreis von 1 € an einen anderen Kommanditisten übertrug.

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