Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Kabinettsentwurf („UStG-E“) für das Jahressteuergesetz 2020 („JSTG 2020“) beschlossen. Der Entwurf enthält einige Regelungen zur Umsetzung des Umsatzsteuer-Digitalpakets. Der Entwurf regelt im E-Commerce-Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme eines fiktiven Reihengeschäfts. Des Weiteren erfolgen für den E-Commerce-Bereich bedeutende Anpassungen im Besteuerungsverfahren. Der Bundesrat hat am 09.10.2020 zu dem Entwurf Stellung genommen. Es ist mit einem Inkrafttreten der Regelungen am Tag nach der Verkündung bzw. ab 01.04.2021 zu rechnen, Art. 34 UStG-E.

Nach den neuen Regelungen wird beim Verkauf von Waren über eine elektronische Plattform bzw. einen elektronischen Marktplatz ein Reihengeschäft fingiert, wobei hierfür besondere Regelungen gelten. Der Online-Marktplatz wird somit in die Lieferkette und damit ähnlich dem Kommissionsgeschäft in die Besteuerung einbezogen. Die Lieferung eines Gegenstandes innerhalb der EU oder aus dem Drittland an einen Empfänger nach § 3 Abs. 3a UStG-E (Privatpersonen ua.) wird als Fernverkauf definiert. Ort der Besteuerung des Fernverkaufs wird der Ort des Verbrauchs sein, § 3c Abs. 1 UStG-E.

Daneben soll ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren, ein One-Stop-Shop-Verfahren für innergemeinschaftlichen Fernverkauf (kurz: OSS) eingeführt werden (OSS ersetzt MOSS). Dabei handelt es sich um ein besonderes Besteuerungsverfahren bzgl. Onlinehandel von Gegenständen, welches einem Unternehmer ermöglicht, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge zentral abzuführen. Onlinehändler können sowohl ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe als auch ihre lokalen über eine elektronische Schnittstelle abgewickelten Umsätze über OSS melden. Zum anderen kann der Betreiber der elektronischen Schnittstelle (zB. Online-Marktplatz) die Umsätze, die der Reihengeschäftsfiktion des § 3 Abs. 3a S. 1 UStG-E unterliegen, künftig im OSS melden.

Für Fernverkäufe aus dem Drittland soll der neue Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.

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