Das Instrument der Gruppenbesteuerung im Form der Organschaft findet sich sowohl im Ertragsteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht und setzt grundsätzlich voraus, dass die Tochtergesellschaften als Organgesellschaften finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft, der Organträgerin, eingegliedert sind. Anders als bei der ertragsteuerlichen Organschaft ist bei einer umsatzsteuerliche Organschaft einErgebnisabführungsvertrag nicht erforderlich. Nach der früheren Rechtslage im Umsatzsteuerrecht konnten Personengesellschaften zwar Organträger sein, nicht jedoch als Organgesellschaften in einen Organkreis eingegliedert sein. Dies hatte zur Folge, dass innerhalb verbundener Unternehmen in einem ggf. mehrstufigen Personengesellschaftskonzern, typische Struktur bei vielen mittelständischen Konzernen, Leistungen zwischen diesen Rechtsträgern grundsätzlich der Umsatzsteuer unterlagen.

Nach der Rechtsprechung von BFH und EuGH ist die generelle Beschränkung, dass nur juristische Personen (AG, GmbH) Organgesellschaften sein dürfen, unionrechtswidrig. Folglich hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 26.05.2017 in bestimmten Fällen Personengesellschaften als Organgesellschaften geduldet. Als wichtige Voraussetzung wird die finanzielle Eingliederung betrachtet, welche die Finanzverwaltung mit dem Einstimmigkeitsprinzip äußerst restriktiv anzuwenden gedachte. Demzufolge ist die umsatzsteuerlichen Organschaft auf solche Fälle begrenzt, bei denen der Organträger sämtliche Anteile an der Organgesellschaft hält. Die als Wahlrecht ausgestaltete Übergangsregelung ist zum Jahresende 2018 ausgelaufen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Soweit noch keine Maßnahmen im Vorjahr getroffen wurden, sollte zunächst in der bestehenden Unternehmensstruktur analysiert werden, welche Personengesellschaften ab dem 1.1.2019 zwingend als Organgesellschaften einem umsatzsteuerlichen Organkreis zugeordnet werden müssen. Bei Änderungen der Konzernstruktur etwa durch Beteiligungserwerbe, Neugründungen etc. sollte vorab geklärt werden, ob sich daraus Änderungen im Organkreis ergeben werden. Dies hat zum einen gravierende Folgen für laufende Deklarationsarbeiten, die sich teilweise vereinfachen lassen, weil zB. für eine Vielzahl von Rechtsträgern nur noch für ein Unternehmen iSd. Umsatzsteuerrechts Steueranmeldungen zu übermitteln sind. Dem steht uU. ein erheblicher Mehraufwand zur Überwachung des Organkreises sowie bei der Abstimmung der Umsatzsteuerzahlungen bzw. -erstattungen für die letztendlich weiterhin rechtlich selbständigen Organgesellschaften gegenüber. Des Weiteren besteht erheblicher Überwachungsbedarf bei der Rechnungsstellung innerhalb des Organkreises. Hier darf bei Leistungsbeziehungen zwischen den zur Organschaft gehörenden Rechtsträgern keine USt mehr in Rechnung gestellt werden. Zu beachten ist insbesondere, dass es beim Vorsteuerabzug zu Einschränkungen kommen kann, da bei unzutreffender Rechnungsstellung innerhalb der Unternehmensgruppe einzelne Rechtsträger zum Vorsteuerabzug nicht mehr berechtigt sind.

Durch Gestaltung des Organkreises kann es bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen etwa aufgrund von steuerbefreiten Umsätzen hingegen auch zu erheblichen Vorteilen kommen, wenn innerhalb eines erweiterten Organkreises keine Umsatzsteuern mehr anfallen.

Die Organschaft unterliegt damit auch im Bereich der Umsatzsteuer einer grundlegenden Wandlung. Ihr TAXGATE Team ist spezialisiert auf die Steueroptimierung von Konzernstrukturen und bietet auch zu ertragsteuerlichen Fragestellungen schnelle und zuverlässige Expertise.

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