Solar-Direktinvestments erlangen im Lichte der aktuellen Niedrigzinsphase eine immer größere Beliebtheit. In unserem Blog vom 27.04.2016 haben wir bereits auf diese Entwicklung hingewiesen und die mit einem solchen Investment einhergehenden steuerlichen Stundungsvorteile dargestellt. Demnach können solche Investments neben ihren wirtschaftlichen und ökologischen Vorteilen auch steuerlich interessant sein.

In der Praxis zeigt sich jedoch vermehrt, dass es an entsprechenden Dachflächen fehlt, die eine günstige Sonnenscheineinstrahlung aufweisen. Der Blick auf das eigene Hausdach liegt daher nahe. Dies kann für den Investor und Hausbesitzer in zweierlei Hinsicht interessant sein: er kann den erzeugten Strom weiterhin auch vom eigenen Dach ins Netz einspeisen und erhält hierfür die gesetzlich zugesicherte Vergütung. Darüber hinaus hat er jedoch auch die Möglichkeit, den erzeugten Strom eigens für den Haushalt zu verbrauchen. Die Energieunabhängigkeit von externen Dienstleistern ist dabei ein schöner Nebeneffekt.

Doch was ist steuerlich zu beachten? Die Sonne scheint umsonst, passiert daher auch nichts beim Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms?

Die Tatsache der Stromerzeugung auf dem eigenen Hausdach ändert daran nichts, dass der Investor hierdurch grundsätzlich gewerblicher und umsatzsteuerlicher Unternehmer wird. Wird der Strom weiterhin entgeltlich in das Netz eingespeist, ändert sich an unseren Ausführungen nichts. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Strom auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, d.h. beispielsweise zum privaten Verbrauch des Stroms oder der unentgeltlichen Abgabe an Dritte. In solchen Fällen würde eine sog. teilentgeltliche Nutzung vorliegen.

Der Investor hat damit die Wahl, ob er die Anlage dem Unternehmen „Photovoltaik“ oder Privatvermögen zuordnet. Er sollte dies regelmäßig dem Unternehmen zuordnen, da hierdurch eine Erstattung der aus der Anschaffung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer möglich wird. Den danach selbst verbrauchten Strom muss der Investor dann jedoch als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Bemessungsgrundlage hierfür ist der (fiktive) Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes (vgl. OFD Karlsruhe v. 15.02.2015).

Aber Achtung: die Photovoltaikanlage kann nur dann dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, wenn die Nutzung nachhaltig zu mind. 10% unternehmerisch erfolgt. Die Einstufung als Unternehmensvermögen ist daher entscheidend für den Vorsteuerabzug, wodurch beispielsweise auch Vorsteuer aus Sanierungsmaßnahmen geltend gemacht werden, die zur Installation der Photovoltaikanlage nötig waren. Die Zuordnungsentscheidung muss jedoch zeitnah getroffen werden, d.h. spätestens bis zum 31.05 des Folgejahres, um einen Vorsteuerabzug aus Anschaffung der Anlage sicherzustellen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Vorsteuerabzug auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Strom unmittelbar für steuerfreie Umsätze (z. Bsp. der Strom wird auf Mietwohngrundstück für die vermieteten Wohnungen verwendet oder Verwendung des Stroms in der eigenen Arztpraxis) verwendet wird.

Ändert sich die Nutzung der Photovoltaikanlage über die Jahre, könnte der Investor zur Berichtigung der Vorsteuer verpflichtet sein. Dabei beträgt der Berichtigungszeitraum für auf das Dach gesetzte Anlagen grundsätzlich 5 Jahre und für in das Dach integrierte Anlage 10 Jahre.

Tobias Stiegler ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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