von Dr. Thomas Elser / Dr. Frank Thiede

Briefkastengesellschaften in Ländern mit beschränkten Zugriffsmöglichkeiten der Steuerermittlungsbehörden sind den deutschen Finanzbehörden seit langem bekannte Strukturen zur Verschleierung von ausländischen Vermögenspositionen. Ein typischer Fall war etwa die Stiftung in Liechtenstein, die ihr Vermögen über eine Panama-Gesellschaft hält. Weder die angelegten Mittel noch der Anleger mussten dazu jemals nach Panama. Vergleichbar beliebte Strukturen, welche über die Vielzahl von Selbstanzeigen und Fahndungsmaßnahmen in den letzten Jahren aufgedeckt wurden, nutzten gerne die Bermudas (Versicherungsmäntel), die Cayman Island oder die British Virgin Islands – durchaus noch als exotische Urlaubsziele kombinierbar mit hohen „Steuerersparnissen“. Doch in der Zwischenzeit gab es einige Entwicklungen, insbesondere das regelmäßige Auftauchen neuer Daten-CDs oder USB-Sticks, weshalb selbst hartnäckige Steuerhinterzieher hätten wissen können, dass sie aufgrund des massiv erhöhten Drucks und auch der geänderten veröffentlichen Meinung nicht ohne Weiteres auf das Versteck etwa im weit entfernten Panama vertrauen können.

Doch worum geht es eigentlich? Was ist eine Briefkastengesellschaft und welche deutschen steuerlichen Regelungen sind relevant? Zunächst sind Existenz und steuerliche Behandlung von Briefkastengesellschaften im deutschen Steuerrecht seit Jahrzehnten ausdiskutiert und durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt sind. Der deutsche Fiskus hat bereits ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung, um Steuerhinterziehungen wie auch ungerechtfertigten Steuervorteilen entgegen zu wirken.

Der Bundesfinanzhof bestätigt in ständiger Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich frei ist, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln. Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft (zB. eine deutsche GmbH oder eine ausländische Kapitalgesellschaft) zählt hierbei zu den zulässigen und in steuerlicher Hinsicht völlig unbedenklichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Konsequenz dieser Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften ist die steuerliche Abschirmwirkung zwischen Ertragsquelle und Anleger, d.h. der Anteilseigner wird erst dann besteuert, wenn die Kapitalgesellschaft an den Anleger ausschüttet.

Dieser Stundungsvorteil, der sich bei Gewinnthesaurierungen auf Gesellschaftsebene ergibt, wirkt sich insbesondere dann aus, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung in ihrem Sitzstaat unterliegt. Doch auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber schon seit Jahrzehnten mit den §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes ein wirksames Mittel zur Hand: Im Wege der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung wird die steuerliche Abschirmwirkung der ausländischen Kapitalgesellschaft durchbrochen und die von der Kapitalgesellschaft erzielten Kapitalerträge (und andere passive Einkünfte) werden dem deutschen Anteilseigner auch ohne Ausschüttung als steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet.

Festzuhalten bleibt, dass gegen die Nutzung ausländischer Kapitalgesellschaften durch deutsche Steuerpflichtige grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Die Besteuerung erst bei Ausschüttung unterscheidet sich nicht von der Verwendung einer deutschen GmbH als Rechtsform. Zinsvorteilen bei Verwendung niedrigbesteuerter ausländischer Gesellschaften wird bereits jetzt durch das deutsche Außensteuergesetz ausreichend begegnet.

Unter einer (Offshore-)Briefkastengesellschaft versteht man typischerweise eine ausländische (niedrigbesteuerte) Kapitalgesellschaft, die in ihrem Sitzstaat nicht über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Substanz verfügt. Bei der Prüfung, ob diese Substanz im konkreten Fall ausreichend ist, ist die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu berücksichtigen. So benötigt eine rein vermögensverwaltende ausländische Gesellschaft vielfach kein eigenes Personal und auch keine umfangreichen Räumlichkeiten. Das Outsourcing bestimmter Funktionen (zB. Buchhaltung, Asset Management) ist grundsätzlich unschädlich. Dies gilt auch für die Verwendung von externen Geschäftsführern.

Falls dieser Substanztest im konkreten Fall dazu führt, dass eine bloße Briefkastenfirma vorliegt, so lassen sich gleichwohl im Ergebnis keine steuerlichen Vorteile erzielen. Diese Gesellschaften werden aus deutscher steuerlicher Sicht gemäß § 39 der Abgabenordnung völlig negiert; die Wirtschaftsgüter werden mit ihren Erträgen dem Anteilseigner zugerechnet. Scheingeschäfte sind für die Besteuerung unerheblich; das verdeckte Rechtsgeschäft ist für die Besteuerung maßgeblich. Für missbräuchliche Gestaltungen lässt überdies § 42 der Abgabenordnung für steuerliche Zwecke das wirtschaftlich angemessene Ergebnis eintreten, falls für die Verwendung der Briefkastengesellschaft keine wirtschaftlichen Gründe vorliegen. Auch viele deutsche Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Missbrauchsklauseln und im deutschen Steuerrecht finden sich Vorschriften, die bestimmte für den Steuerpflichtigen günstige Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zugunsten des deutschen Fiskus außer Kraft setzen (sog. treaty override).

Der die Verhältnisse einer Briefkastengesellschaft gegenüber der Finanzverwaltung offenlegende Steuerpflichtige kann somit durch Verwendung einer Briefkastenfirma keine steuerlichen Vorteile erzielen. Zugleich sprechen vielerlei nicht-steuerliche Gründe für die Verwendung von Briefkastengesellschaften (z.B. Schutz der Privatsphäre, Sicherheitsaspekte, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, die Regelung von komplexen Nachlässen, wie zB. im Fall von Gunter Sachs oder die Verschleierung von Flugrouten vor der Konkurrenz, wie im Fall VW). In derartigen Fällen ist die Nutzung von Briefkastenfirmen keinesfalls illegal oder illegitim. Derartige Nutzer von Briefkastenfirmen mit Kriminellen in einen Topf zu werfen ist, ist völlig verfehlt. Insoweit erstaunt es auch nicht, wenn die Süddeutsche Zeitung am 4. April 2016 wie folgt ausführt: „Bei den meisten Deutschen in den Panama Papers lässt sich allerdings nicht klären, ob sie wirklich das Finanzamt betrogen haben oder ob sie die Einkünfte deklariert haben; die Steuerbehörden geben dazu keine Auskunft.“

Banken, zu deren Kerngeschäft es gehört, Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten anzubieten, vermitteln in der Praxis auf Wunsch international agierender Kunden auch Briefkastengesellschaften Alleine dies begründet unseres Erachtens vor dem Hintergrund der o.g. nicht-steuerlichen Gründe noch keinen Anfangsverdacht für eine Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung.

Hier spielt es eine wesentliche Rolle, dass die Bankmitarbeiter durch interne Compliance-Regelungen gebunden sind, sowohl die geltenden Regelungen des Geldwäschegesetzes als auch der Steuergesetze einzuhalten und die Bankdienstleistungen mit entsprechenden steuerlichen Hinweisen an die Kunden verbunden werden. Banken, die auch nur geringe Hinweise auf eine mögliche Steuerhinterziehung ihrer Kunden haben, sind nach geltenden Regelung zur Erstattung einer Geldwäscheverdachtsanzeige verpflichtet, die vielfach auch entsprechende steuerstrafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen kann.

Mittlerweile hat nahezu jede Bank strenge interne Kontrollmechanismen eingeführt, die den Einsatz von Briefkastenfirmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung unterbinden sollen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass sich Banken bei der Neueröffnung von Konten die Herkunft der Mittel bescheinigen lassen. Insbesondere bei den Banken in der Schweiz geht diese Prüfung in der Praxis mittlerweile über das gesetzliche Maß hinaus. Ebenso erschwert wurde die Verschiebung von bisher nicht versteuerten Mitteln; die empfangende Bank hat regelmäßig abzufragen, woher die Gelder stammen und dem Transfer wird nur zugestimmt, wenn eine Unbedenklichkeit in Bezug auf die Steuerkonformität des Bankkunden nachgewiesen werden kann.

Das eigentliche Problem reduziert sich somit auf diejenigen Steuerpflichtigen, die nachweislich bewusst Steuerhinterziehung betreiben wollen und durch die Verwendung von Briefkastengesellschaften steuerpflichtige Erträge vor dem Fiskus verstecken wollen. Sämtliche Nutzer von Briefkastengesellschaften vorverurteilend in diese Ecke zu stellen, ist unangebracht.

Zu beachten ist, dass für Steuerhinterzieher die Möglichkeiten der Verschleierung international immer stärker eingeschränkt werden. Mit einem multilateralen Übereinkommen haben sich seit 2014 bereits über 90 Staaten, darunter die EU-Länder, die Schweiz und Liechtenstein, verpflichtet, beginnend ab September 2017 für Besteuerungszeiträume ab 2016 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in einem anderen Staat an diesen Staat automatisch zu übermitteln. Außerdem hat die OECD am 5. Oktober 2015 in Paris den finalen 15-Punkte-Plan gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting-BEPS) vorgelegt. Hierdurch sollen insbesondere Steuerschlupflöcher geschlossen werden, mit Hilfe derer Unternehmensgewinne legal in niedrig besteuerte Länder verlagert werden konnten.

Frankreichs Präsident Hollande hat bereits gefordert, Panama wieder auf die schwarze Liste der OECD der nicht-kooperativen Staaten zu setzen. Panama ist bislang weder dem internationalen automatischen Informationsaustausch beigetreten noch besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Panama und Deutschland. Die Bundesregierung sollte den öffentlichen Druck nutzen und Verhandlungen forcieren, die die Teilnahme möglichst vieler Staaten am automatischen internationalen Informationsaustausch erwirken. Zumindest sollten auf bilateraler Ebene entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt werden, die die sog. große Auskunftsklausel inklusive Amtshilfe enthalten.

Bei der aktuellen Diskussion zu Briefkastengesellschaften und Steuerhinterziehung ist eine sachliche Betrachtung gegenüber allzu plakativen Forderungen, wie etwa einem Verbot von Briefkastenfirmen, vorzuziehen. Die Einhaltung und konsequente Kontrolle der bereits geltenden Gesetze wie auch die interne Kontrolle bei den Banken ist von entscheidender Bedeutung. Bei der Beurteilung des Verhaltens von Banken und deren Mitarbeitern ist zwischen dem Verstoß einzelner Bankmitarbeiter gegen geltendes Recht und interne Richtlinien und einer systematischen Beihilfeorganisation mit Wissen bzw. Duldung der Geschäftsführung strikt zu unterscheiden. Insbesondere in letzterem Fall dürfte die Panama Papers Diskussion den dringenden Handlungsbedarf zum Aufbau einer effektiven Tax Compliance Organisation bei den entsprechenden Instituten aufgezeigt haben.

Eine vertiefte Auseinandersetzung für den Bereich der Kapitalanlagen im Allgemeinen bietet das WM Seminar am 13. Juni 2016 „Tax Compliance und Kapitalanlagen“ in Frankfurt am Main; das Programm finden Sie unter https://www.taxgate.com//event/tax-compliance-und-risk-management-bei-kapitalanlagen/.

Dr. Thomas Elser und Dr. Frank Thiede sind Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

Teile diesen Artikel auf Social Media

Weitere Blogartikel

Mehr aus unserem Blog

TAXGATE GmbH
Charlottenplatz 6
70173 Stuttgart

Schließen
Kontakt aufnehmen

Sie brauchen eine Beratung?