Der BFH hat die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Berlin Brandenburg zurückgewiesen (vgl. TXGT-News v. 20.01.2020).

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen.

Das Finanzgericht sah in der BMF-Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe. Dem ist der BFH nun entgegengetreten.

Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt.

Aus diesen Gründen sei das Finanzgericht im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Durch eine voreilig akzeptierte unzutreffende Kaufpreisaufteilung kann ein dauerhafter und häufig auch in Summe hoher Steuernachteil entstehen. Es lohnt sich daher oftmals, der willkürlichen zu Lasten des Immobilieninvestors verminderten AfA-Bemessungsgrundlage durch zu niedrige Gebäudewerte entgegen zu treten und wirtschaftlich sachgerechte Aufteilungen im Besteuerungsverfahren gegenüber der Finanzverwaltung durchzusetzen.

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