Quellensteuerentlastung
Bei Dividenden, die Sie als Anteilseigner einer Gesellschaft beziehen, werden in fast jedem Staat Steuern direkt an der Quelle einbehalten.
TAXGATE bietet für Kapitalanleger, Unternehmen und Investmentfonds einen kompletten Steuerrückerstattungsservice an. Sie stellen uns lediglich die notwendigen Unterlagen zur Verfügung – wir bearbeiten Ihren Erstattungsantrag und begleiten Sie bis zur Rückzahlung Ihrer Steuern.
Kapitalanleger
Ist ein privater Kapitalanleger an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, aus der er Gewinnanteile in Form von Dividenden erhält, wird für diese Gewinnanteile in aller Regel bereits an der Quelle die jeweils nationale Steuer einbehalten. Die Steuersätze der wichtigsten Quellenländer betragen dabei bis zu 35%. Abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen der beteiligten Länder wird dem Quellenstaat letztlich in den meisten Abkommen ein 15%iger Steuereinbehalt eingeräumt. Während diese Steuer in dem Ansässigkeitsstaat meistens anrechenbar ist, muss die darüber hinaus einbehaltene Steuer mühsam über einen gesonderten Antrag zurückgefordert werden.
Nachfolgende Übersicht zeigt für ausgewählte Länder die unterschiedlichen Belastungen für in Deutschland ansässige Anleger:
Quellenland | Nationale Quellensteuer | Sockelsteuer nach DBA | Rückforderbare Quellensteuer | Effektive Belastung (*) |
---|---|---|---|---|
Belgien | 25 % | 15 % | 10 % | 0 % |
Finnland | 30 % | 15 % | 15 % | 0 % |
Frankreich | 30 % | 15 % | 15 % | 0 % |
Irland | 0 % | 0% | 0 % | 0 % |
Italien | 20 % | 15 % | 5 % | 0 % |
Kanada | 25 % | 15 % | 10 % | 0 % |
Luxemburg | 15 % | 15 % | 0 % | 0 % |
Norwegen | 25 % | 15 % | 10 % | 0 % |
Österreich | 25 % | 15 % | 10 % | 0 % |
Schweiz | 35 % | 15 % | 20 % | 0 % |
(*) Die vollständige Entlastung mit dem Ergebnis, dass die Quellensteuer vollständig angerechnet bzw. zurückerstattet wird, kann in den meisten Fällen nur durch einen entsprechenden Erstattungsantrag erreicht werden.
Kapitalgesellschaften
Je nach Ausgestaltung der Beteiligung werden verschiedene Regelungen einschlägig:
Sofern beispielsweise eine in der EU ansässige Gesellschafterin (ununterbrochen seit einem Jahr) mit mindestens 10% an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, greift die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie, die in Deutschland im § 43b EStG umgesetzt wurde. Diese Regelung ermöglicht EU-Gesellschaften grundsätzlich auf Antrag eine vollständige Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer.
Bei Streubesitzdividenden (Beteiligungen unter 10%) hat der Gesetzgeber auf Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung mit dem Gesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) reagiert. Neben dem Ausschluss der Steuerfreiheit bei Streubesitzdividenden wurden Erstattungsregelungen kodifiziert, nach denen EU-/EWR-Gesellschaften unter Beachtung weitgehender Nachweispflichten Kapitalertragsteuer erstattet wird. Unabhängig davon, gelten die jeweiligen Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen, die abhängig von der Beteiligungshöhe Höchstgrenzen für den Steuereinbehalt vorsehen. Wir unterstützen Sie auch bei Beantragung und Einholung entsprechender Bescheinigungen.
Darüber hinaus sollen die Erstattungsregelungen bei Gesellschafter aus Drittstaaten nicht anwendbar sein. Für diese Gesellschaft wäre dann die im DBA-Fall vorgesehene Belastung definitiv. Unter Berücksichtigung der ständigen EuGH-Rechtsprechung zur Reichweite der Kapitalverkehrsfreiheit ist diese Einschränkung nicht hinnehmbar. Bei Rückfragen, entsprechenden Anträgen oder weiteren Schritten beraten wir Sie selbstverständlich gerne.
Investmentfonds
Investmentfonds sind entsprechend der deutschen Regelung des § 11 InvStG steuerbefreit. Dies kann je nach Ausgestaltung der nationalen Regelung zur Folge haben, dass ein inländischer OGAW keine Belastung mit der nationalen Quellensteuer erfährt, während bei einem ausländischen OGAW der Quellensteuereinbehalt abgeltende Wirkung entfaltet.
Mit der EuGH-Entscheidung vom 10. Mai 2012 (C 338/11 bis 347/11) wurde eine entsprechende französische Reglung für europarechtswidrig erklärt. Gleiches gilt für die belgische Norm. Auch die deutsche Vorschrift ist im Lichte der EuGH-Rechtsprechung europarechtskonform auszulegen.
Somit besteht für gebietsfremde OGAWs die klare Chance, die bisher verloren geglaubte Quellensteuer zurückzuholen. Allein unter Performance-Gesichtspunkten sowie aus Haftungsgründen sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Pensionsfonds/Spezialsondervermögen/CTAs
Ähnlich wie für Investmentfonds kann sich auch für Pensionsfonds und weiteren Sondervermögen eine vollständige Entlastung von ausländischen Quellensteuern ergeben.
Eine spezielle Anspruchsgrundlage hierfür findet sich beispielsweise in Art.10 des DBA Deutschland-USA, darüber hinaus noch ergänzt durch klarstellende Verständigungsvereinbarungen zwischen den beiden Ländern.
Wir bieten Ihnen u.a. an, das jeweilige Sondervermögen steuerlich zu analysieren und Ihnen die weiteren Schritte aufzuzeigen.