Der BFH hat in einem weiteren Verfahren seine restriktive Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG mit Urteil v. 11.04.2019 (Az. III R 36/15) bestätigt und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ausgeschlossen, wenn eine grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft neben ihrer Gebäudevermietung auch Ausstattungsgestände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen qualifizieren.

Im vorliegen Fall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet.

Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (BFH, VIII R 3/03). Der Begriff des Grundbesitzes ist dabei auch (gegenüber dem Einkommensteuerrecht) im engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung). Danach gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Nach Auffassung des BFH stellen im vorliegenden Fall auch Wirtschaftsgüter wie Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen Betriebsvorrichtungen dar. Denn Gegenstand des Betriebs eines Hotels sei es u.a., die Hotelgäste ggfs. auch mit gekühlten Getränken und anderen Nahrungsmitteln zu bewirten, deren Lagerfähigkeit eine Aufbewahrung in Kühlanlagen und -möbeln erfordert. Der eigentliche Betriebsvorgang der Bewirtung wäre ohne solche Vorrichtungen nicht durchführbar.

Anders hatte der BFH (IIII R 118/79, Urteil v. 12.08.1982) noch entschieden, dass die in einem Hotel eingebauten Bäder und Duschen zur Bewertungseinheit des Gebäudes gerechnet und damit nicht als selbständige Gebäudeteile in Form von Betriebsvorrichtungen qualifizieren. Denn maßgebliches Differenzierungskriterium dieser Entscheidung war die Frage, ob ein unmittelbarer und besonderer Zusammenhang zwischen der zur beurteilenden Anlage und dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb besteht (was für das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht) oder ob die Anlage der Benutzung des Gebäudes als solches – also unabhängig von dem darin ausgeübten Gewerbebetrieb – dient (was gegen das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht).

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