Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat gestern eine wichtige Entscheidung (Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16) zur sog erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) veröffentlicht, die für Immobilienunternehmen von großer praktischer Bedeutung ist.

Gewerbliche Immobilieneigentümer sind mit zwei Objektsteuern belastet: Grundsteuer und Gewerbesteuer. Um diese Doppelbesteuerung abzumildern hat der Gesetzgeber die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung eingeführt, die bei Unternehmen, welche ausschließlich eigenen Grundbesitz und daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, im Ergebnis zu einer Gewerbesteuerbefreiung der Immobilienerträge führt.

Das „Ausschließlichkeitsgebot“ sorgt in der Praxis vielfach für Rechtsunsicherheiten. Viele Immobilienunternehmen halten den Immobilienbesitz nicht unmittelbar, sondern über steuerlich transparente Tochterpersonengesellschaften (GbRs, KGs), die selbst keine Gewerbesteuersubjekte sind. Für gewerbesteuerliche Zwecke werden die Erträge auf Ebene der gewerblichen Muttergesellschaft konsolidiert und dort stellt sich dann die Frage, ob das nur indirekte Halten der Immobilien schädlich für die Gewerbesteuerbefreiung der Erträge ist.

Der Große Senat hat diese Frage nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Die in den transparenten Tochterpersonengesellschaften gehaltenen Immobilien werden nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen der Muttergesellschaft zugerechnet und dort wie eigener Grundbesitz behandelt. Das mittelbare Halten der Immobilien ist  für die erweiterte Grundstückskürzung unschädlich.

Praxishinweis: Die Entscheidung des Großen Senats betrifft nur das Halten von Anteilen an  vermögensverwaltenden Tochterpersonengesellschaften. Beteiligungen an gewerblichen Tochterpersonengesellschaften sind schädlich für die erweiterte Grundstückskürzung auf Ebene des Mutterunternehmens. Immobilienunternehmen sollten ihre Struktur dringend im Hinblick auf die neue Rechtsprechung überprüfen. Ggf. machen gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen Sinn, um auf Grundlage der Entscheidung des Großen Senats die gewerbesteuerliche Effizienz in der Unternehmensgruppe zu verbessern.

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