Hybride Finanzierungen: Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital
Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich völlig unterschiedlich behandelt, insbesondere sind Zinsen für betriebliches Fremdkapital steuerlich abzugsfähig, während die Dividenden der Eigenkapitalgeber aus versteuertem Gewinn bezahlt werden müssen. Auf Investorenseite sind Fremdkapitalvergütungen regelmäßig voll steuerpflichtig, während Dividenden steuerlich privilegiert sein können.
In der Praxis werden häufig Finanzinstrumente verwendet, die sich nicht eindeutig den Kategorien Eigenkapital oder Fremdkapital zuordnen lassen. Schuldrechtliche Beteiligungsinstrumente wie partiarische Darlehen, Genussrechte, stille Beteiligungen, Wandeldarlehen etc. lassen sich durch Nachrangregelungen, Gewinn- und Verlustbeteiligungen, Beteiligungen an den stillen Reserven bzw. am Firmenwert, Informations- und Kontrollrechte, Wandlungsrechte etc. wirtschaftlich sehr stark an Eigenkapital annähern. Man spricht bei diesen zwischen Fremd- und Eigenkapital angesiedelten Instrumenten auch von Mezzaninekapital oder von hybriden Finanzierungen (vgl. hierzu Elser/Jetter, Steuereffiziente Ausgestaltung von Mezzanine Kapital, in: Finanz-Betrieb 2005, S. 625).
Steuerlich muss im Einzelfall entschieden werden, welche Ausgestaltungsmerkmale in der Gesamtbetrachtung ein Finanzierungsinstrument zu steuerlichem Eigenkapital bzw. zu steuerlichem Fremdkapital machen. Die entsprechende Einordnung von Finanzinstrumenten ist häufig Gegenstand von Diskussionen mit der Betriebsprüfung. Idealerweise sorgt man vorab für Rechtssicherheit durch Einholung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt.
BMF gibt neue Orientierung
Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 11. April 2023 mit einem neuen Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital Stellung bezogen. Die wesentlichen Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Genussrechte sind von stillen Beteiligungen (hier: Vorliegen eines gemeinsamen Zweckes, mitgliedschaftliches Mitspracherecht) und partiarischen Darlehen (hier: Zins in Form eines Gewinnanteils, keine Verlustbeteiligung) abzugrenzen.
- Genussrechtskapital, welches mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist (Kapitalüberlassung auf Zeit), ist grundsätzlich steuerbilanziell als Fremdkapital zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn handelsbilanziell (vgl. IDW/HFA 1/94) von Eigenkapital auszugehen ist. Auch Wandlungs- und Optionsrechte, das Bestehen einer Nachrangvereinbarung oder Verlustbeteiligungen ändern hieran nichts.
- Lediglich sofern die Genussrechtsverbindlichkeit nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen erfüllt werden muss, scheidet eine steuerbilanzielle Passivierung der Verbindlichkeit aus (§ 5 Abs. 2a EStG). Das einzahlte Genussrechtskapital ist dann ertragswirksam zu vereinnahmen.
- Zu unterscheiden ist ein beteiligungsähnliches Genussrecht (auch EK-Genussrecht) mit einer Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG; § 20 Abs. 1 S. 1 EStG) von einem obligationsähnlichen Genussrecht (auch FK-Genussrecht) ohne Beteilung am Gewinn und am Liquidationserlös.
- Zahlungen auf FK-Genussrechte sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, während Vergütungen auf EK-Genussrechte das Einkommen des Genussrechtsnehmers nicht mindern.
- Das Merkmal „Beteiligung am Gewinn“ ist weit auszulegen, dh. jede Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg (zB. auch am EBIT, EBITDA oder an Gewinnausschüttungen) reicht aus. Keine Beteiligung am Gewinn liegt jedoch vor, wenn die Vergütung abhängig vom Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte (sog. „tracking stocks“) oder von einzelnen Wirtschaftsgütern ist. Eine Verlustbeteiligung ist hingegen nicht erforderlich.
- Eine „Beteiligung am Liquidationserlös“ liegt vor, wenn der Genussrechtsinhaber bei Liquidation der Gesellschaft ein Recht auf eine zumindest teilweise Beteiligung an den stillen Reserven hat.
- Debt Mezzanine Swap: Wird zB. im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme eine Darlehensforderung in ein Genussrecht umgewandelt und qualifiziert dieses als Fremdkapital, so findet ein erfolgsneutraler Passivtausch statt. Falls hingegen die Kapitalgesellschaft durch die (gewandelte) Kapitalüberlassung wirtschaftlich nicht belastet ist oder aufgrund einer fehlenden Rückzahlungsverpflichtung von einer Gewährung von Eigenkapital auszugehen ist, führt der Wegfall der Darlehensverbindlichkeit steuerbilanziell zu einem Ertrag. Vielfach kann eine hierdurch ausgelöste Steuerbelastung nicht durch vorhandene Verlustvorträge vermieden werden (zB. wegen der sog. Mindestbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG oder wegen des Wegfalls von Verlustvorträgen nach § 8c KStG).
Ihr TAXGATE Team steht Ihnen bei der strukturellen Ausgestaltung von hybriden Finanzierungen oder bei der Vornahme von steuereffizienten Kapitalmaßnahmen gerne zur Verfügung.