Die Grunderwerbsteuer (GrEStG) ist mit ihren zwischenzeitlich bis zu 6,5% gestiegenen Steuersätzen oftmals ein Umstrukturierungshemmnis bzw. stellt für die betroffenen Steuerpflichtigen mit grundstückshaltenden Gesellschaften eine erhebliche latente oder tatsächliche Steuerbelastung dar.

Um insbesondere bei konzerninternen Transaktionen eine übermäßige (Mehrfach-) Belastung zu vermeiden, hatte die Gesetzgebung unter anderem mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG begünstigende Ausnahmetatbestände geschaffen. Mit Beschluss des BFH vom 30.05.2017 (II R 62/14) kam es zu einer Vorlage an den EuGH, um die Frage zu klären, ob mit der Begünstigung nach § 6a GrEStG eine verbotene Beihilfe vorliegt. Damit war diese begünstigende Vorschrift für den Steuerpflichtigen in der Praxis faktisch außer Kraft gesetzt. Denn auch bei einer verbindlichen Auskunft hätte sich der Steuerpflichtige nicht auf diese Zusage verlassen können. In der Folge – sollte eine unnötige Steuerbelastung nicht Kauf genommen werden – waren Umstrukturierungen entweder in der Warteschleife oder es musste eine Transaktion grunderwerbsteuerschonend ohne den Rekurs auf § 6a GrEStG durchgeführt werden.

Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 (RS C-374/17) nunmehr den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 19.09.2018 zugestimmt und entschieden, dass § 6a GrEStG keine verbotene Beihilfe nach EU-Recht darstellt.

Was folgt daraus für die Praxis?

Die bisherige europarechtlich bedingte Rechtsunsicherheit und faktische Nichtanwendbarkeit des § 6a GrEStG bestehen nicht mehr. Für geplante bzw. aufgeschobene Transaktionen kann diese Norm wieder in die Planungen einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Anwendung weiterhin mit äußerster Sorgfalt in Bezug auf steuerschädliche Gestaltungen erfolgen sollte, da beim BFH mehrere Verfahren zur Auslegung des § 6a GrEStG anhängig sind (ua. BFH II R 50/13, BFH II R 36/14, BFH II R 62/14, BFH II R 58/14, BFH II R 63/14, BFH II R 56/15, BFH II R 53/15) und die Vorschrift von der Finanzverwaltung in einem bereits aufgehobenen Ländererlass (vgl. FinMin BaWü v. 01.12.2010 iVm. BMF vom 24.03.2014) sehr restriktiv ausgelegt wurde. In vielen Fällen wird trotz der zu begrüßenden EuGH-Rechtsprechung eine verbindliche Auskunft zweckmäßig sein. Zudem kann hinsichtlich der Beihilfethematik bei begünstigenden Steuernormen keinesfalls eine allgemeine Entwarnung gegeben werden.

Schließlich sollte beachtet werden, dass bei Share Deals das Vorhaben einer Verschärfung wohl nicht aufgegeben wird und bereits heute bestimmte Steuergestaltungen einer (künftigen) Meldepflicht unterliegen können (s. TAXGATE News vom 23.10.2018).

Ihr TAXGATE Team ist spezialisiert auf Immobilientransaktionen und steht Ihnen insbesondere bei Fragen zum Grunderwerbsteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht und Internationalen Steuerrecht gerne zur Verfügung.

Teile diesen Artikel auf Social Media

Weitere Blogartikel

Mehr aus unserem Blog

TAXGATE GmbH
Charlottenplatz 6
70173 Stuttgart

Schließen
Kontakt aufnehmen

Sie brauchen eine Beratung?