CDU/CSU und SPD haben in ihrem Sondierungspapier die Abschaffung der Abgeltungsteuer (Steuersatz 26,375% inklusive SolZ) für Zinserträge beschlossen. Stattdessen sollen Zinsen mit dem vollen persönlichen Steuersatz (Steuersatz bis zu 47,475% inklusive SolZ) besteuert werden – eine Erhöhung des Steuersatzes um bis zu 21,1%-Punkte wäre die Folge. Begründet wird dies damit, dass mit Einführung des internationalen Informationsaustausches die Steuerflucht erschwert und damit die Grundlage für die Abgeltungsteuer entfallen sei. Dies verkennt, dass es seinerzeit erheblich mehr gute Gründe für die Einführung der Abgeltungsteuer gab, vgl. hierzu den altii-Blog zu einer Initiative des Landes Brandenburg aus 2016.

Die geplante Anwendung des progressiven Steuersatzes auf Zinserträge ist insbesondere aus folgenden Gründen abzulehnen:

  • Erhebliche Abgrenzungsprobleme: Die aktuelle Gleichbehandlung aller Kapitaleinkünfte führt zu einem erheblichen Vereinfachungseffekt. Die Kapitaleinkünftebesteuerung ist aus Anlegersicht entscheidungsneutral, denn es macht keinen Unterschied, ob der Anleger Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Erträge aus Derivaten etc. erzielt. Sollte die Abgeltungsteuer auf Zinsen abgeschafft werden, so würden daraus erhebliche Abgrenzungsprobleme resultieren, da zunächst zu definieren sein wird, was als schädliche, höher besteuerte Zinsen einzuordnen ist. Durch geeignete Finanzinstrumente lassen sich problemlos Zinsen in andere Arten von Kapitaleinkünften umwandeln. Umgekehrt wird es in Verlustfällen interessanter sein, Verluste aus Zinstiteln zu erzielen, um auf diese Weise Verrechnungsmöglichkeiten zum normalen Steuersatz zu erzielen (s.u. Verlustverrechnung).
  • Werbungskostenabzug: Wenn Zinsen unbegünstigt mit dem vollen Steuersatz besteuert werden, so muss auch der steuermindernde Abzug von Werbungskosten, die mit den Zinsen im Zusammenhang stehen, ermöglicht werden. Dies ist im Rahmen der abgeltungsbesteuerten Einkünfte nicht möglich (§ 20 Abs. 9 EStG). Auch dies führt zu erheblichen Zuordnungs- und Abgrenzungsproblemen und zwingt den Steuerpflichtigen dazu, diese Kosten mühsam herauszufiltern und über seine Steuererklärung jährlich geltend zu machen.
  • Verlustverrechnung: Verluste aus Kapitalvermögen sind aktuell „eingesperrt“ und dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten (z.B. aus nicht-selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) verrechnet werden. Falls positive Einkünfte aus Zinstiteln künftig voll besteuert werden, müssen auch Verluste aus derartigen Finanzinstrumenten zur Verrechnung mit anderen Einkünften zugelassen werden.
  • Komplexe Steuerdeklaration: Der Hauptvorteil der bisherigen Abgeltungsteuer besteht in der erheblichen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung. Die Steuererhebung kann vielfach abschließend auf Ebene der Bank erfolgen; der Steuerpflichtige muss seine Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Die geplante Teil-Abschaffung der Abgeltungsteuer beseitigt diesen Vereinfachungsaspekt. Die Kapitalerträge werden im Regelfall wieder vollumfänglich im Rahmen der Steuererklärung anzugeben sein; hierbei müssen obige Abgrenzungs- und Verlustverrechnungsfragen geklärt werden, was dem Steuerpflichtigen typischerweise nur mit Hilfe eines steuerlichen Beraters möglich sein wird. Auch auf Seiten der Finanzverwaltung werden zur Bewältigung dieser Erhöhung der Besteuerungskomplexität die Kapazitäten aufgestockt werden müssen.
  • Fondsbesteuerung erneut zu überarbeiten: Die soeben erst reformierte Investmentfondsbesteuerung, die ab dem 01.01.2018 sämtliche Ausschüttungen aus Investmentfonds beim Privatanleger unterschiedslos mit dem Abgeltungsteuersatz besteuert, müsste wieder überarbeitet werden. Gesetzgeberisches Ziel, welches mit dem InvStG 2018 erreicht werden sollte, war auch hier eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, dadurch dass für Zwecke der Besteuerung des Anlegers keine aufwändige Ermittlung der Erträge auf der Fondseingangsseite mehr erforderlich sein sollte. Dies wird künftig wieder nötig sein, da eine Besteuerung von Ausschüttungen aus einem Fonds künftig nicht mit dem 26,375%-igen Abgeltungsteuersatz erfolgen kann, soweit die Ausschüttungen sich auf Ebene des Fonds aus Zinsen zusammensetzen. Ein wesentlicher Vereinfachungseffekt der gerade erst reformierten Fondsbesteuerung würde wieder abgeschafft.
  • Steueraufkommen gering: Die Erhöhung des Steueraufkommens aus der Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen dürfte gering sein. Dies liegt zunächst natürlich am aktuell niedrigen Zinsniveau. Berücksichtigt man zudem die o.g. einzuräumenden Aufwands- und Verlustverrechnungsmöglichkeiten und die ansteigenden Verwaltungskosten auf Seiten der Finanzverwaltung, so dürfte der Netto-Effekt aus dieser Steuererhöhung kaum positiv sein.

Im Ergebnis bleibt zu hoffen, dass dieses Vorhaben im Rahmen der anstehenden Koalitionsverhandlungen nochmals überdacht wird und sich die Koalitionäre gegen eine komplexe Schedulenbesteuerung im Rahmen der Kapitaleinkünfte entscheiden.

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

Teile diesen Artikel auf Social Media

Weitere Blogartikel

Mehr aus unserem Blog

TAXGATE GmbH
Charlottenplatz 6
70173 Stuttgart

Schließen
Kontakt aufnehmen

Sie brauchen eine Beratung?