Steuerbefreite institutionelle Anleger (Pensionskassen, Versorgungswerke, Stiftungen etc.) leben zurecht in der permanenten Sorge um die Sicherung ihres steuerprivilegierten Steuerstatus. Eine Anlage, die dazu führen würde, dass die Steuerbefreiung vollständig oder auch nur partiell verloren gehen würde, ist aus Sicht dieser Investoren verständlicherweise ein absolutes „no-go“. Zugleich sind gerade diese Investoren aufgrund der Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten aktuell in besonderem Maße dazu gezwungen neben der Anlage in Aktien und Renten auch in sogenannte Alternative Investments (Infrastruktur, Private Equity, Erneuerbare Energien etc.) zu investieren. Derartige Beteiligungsmöglichkeiten sind jedoch typischerweise in der Rechtsform von geschlossenen Personengesellschaften (zB. US Limited Partnership) aufgelegt, die aus deutscher steuerlicher Sicht vielfach als gewerbliche Personengesellschaften zu qualifizieren sind.

Steuerbefreite Anleger stehen somit häufig vor der Frage, ob eine derartige Anlage steuerunschädlich möglich ist. Die Beantwortung fällt in der Praxis je nach Investor unterschiedlich aus. So ist das Risiko einer gewerblichen Infektion bei berufsständischen Versorgungswerken vergleichsweise gering (vgl. BFH v. 9.2.2011, BStBl. II 2012, 601); bei anderen Investoren (zB. Pensionskassen) sieht dies wiederum ganz anders aus (vgl. hierzu im Einzelnen Elser, Ausländische Private Equity Fonds – Steuerliche Aspekte aus Sicht des deutschen Anlegers, in: Wassermeyer u.a., Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Auflage 2015, Rz. 9.82 ff).

Das BMF hat mit Schreiben vom 08.02.2016 (IV C 2 – S 2706/14/10001) ein in diesem Zusammenhang wichtiges BFH-Urteil (I R 52/13 vom 25.03.2015) für Veranlagungszeiträume bis 2008 über den Einzelfall hinaus für anwendbar erklärt (für VZ ab 2009 wird ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen). Das Urteil betrifft eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die sich an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt hat. Der BFH hat bestätigt, dass die Beteiligung bei dem Investor einen sog. steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art begründet mit der Folge, dass der Investor partiell mit den Gewinnen der Personengesellschaft steuerpflichtig wird. Eine derartige partielle Steuerpflicht hatte der BFH noch bei der Beteiligung einer gemeinnützigen GmbH an einer vermögensverwaltenden, nur iSd. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich „geprägten“, Personengesellschaft verneint (BFH v. 25.05.2011, BStBl. II 2011, 858).

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Frage der partiellen Steuerpflicht von steuerbefreiten Investoren bei Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft häufig davon abhängen wird, ob die Personengesellschaft originär gewerblich tätig oder nur gewerblich „geprägt“ ist (vgl. zur Abgrenzung Elser in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment-Handbuch, § 18 InvStG, Rz. 23 ff). Die partielle Steuerpflicht der Erträge aus einer Kapitalanlage ist für steuerbefreite Anleger typischerweise nicht akzeptabel. Viel gravierender ist jedoch der komplette Verlust der Steuerbefreiung iS. einer gewerblichen „Totalinfektion“ des Anlegers. Letzteres Risiko ist auf Basis der aktuellen Rechtslage zwar auf wenige institutionelle Investoren (insbesondere Pensionskassen und Spezialfonds) begrenzt. Die Anlage in gewerbliche Personengesellschaften wird daher auch weiterhin aus Sicht vieler institutioneller Anleger noch die Zwischenschaltung von steuerlich abschirmenden  „Blocker“-Strukturen erforderlich machen.

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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