Umwandlungen nach dem UmwStG 1995 konnten zu sog. einbringungsgeborenen Anteilen führen. Die damaligen Rechtsgrundsätze wurden mit dem UmwStG 2006 zeitlich unbegrenzt perpetuiert. Dies führte bisher für insb. für Gesellschafter einer GmbH mit derartigen Geschäftsanteilen zu einer erheblichen Einschränkung, da die stillen Reserven bei einem Wegzug in einen Nicht-EU-/EWR-Staat sofort zu versteuern waren. Eine Erleichterung hatte die FinVerw. nur für Wegzüge in die Schweiz zugelassen, indem die Steuer verzinslich gestundet wurde und in fünf Jahresraten entrichtet werden konnte. Ein Wegfall der Steuer nach § 6 AStG bei einer Rückkehr innerhalb von 5 bzw. 10 Jahren wie bei anderen Wegzugsfällen war jedoch für die einbringungsgeborenen Anteile ausgeschlossen.

§ 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 lit. b) UmwStG i.d.F.d. JStG 2022 bringt nun eine erhebliche Verbesserung, so die Gesetzesbegründung: Mit der Anwendung der One-Fits-All-Lösung geht insbesondere die Ausweitung der Rückkehrerregelung für einbringungsgeborene Anteile auf Drittstaaten-Sachverhalte einher. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung der Mobilität der betroffenen Steuerpflichtigen gegenüber dem Status quo dar.

Dies trifft zu, denn nun wird auf die aktuelle Fassung von § 6 Abs. 3 und 4 AStG verwiesen, woraus sich die Rückkehrerregelung und die zinslose Stundung der Steuer mit Zahlung in sieben Jahresraten ergibt, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung. Inwieweit sich aus dem DBA Schweiz zusätzliche Möglichkeiten ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen.

Dr. Wolfgang Walter ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE und kommentiert die Organschaftsvorschriften in dem KStG-Kommentar von Bott/Walter aus dem Stollfuß-Verlag.

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