Das Bundesverfasungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Die rechtliche und tatsächliche gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen ist bei solch einer Wertbemessung von Grundstücken nicht gegeben. Die Aussetzung der Neubewertung seit 1964 führt zu zunehmenden Wertverzerrungen innerhalb des Grundvermögens, da über diesen Zeitraum die Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und den auf den Hauptfeststellungszeitpunkt bezogenen Einheitswerten der Grundstücke immer größer wurden.

Dass eine Ungleichbehandlung nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beseitigt werden kann, rechtfertigt nicht die Tolerierung eines verfassungswidrigen Zustands. Die Aussetzung der Neubewertung seit 1964 lässt sich auch nicht mit der Typisierung zu Vereinfachungszwecken rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

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