Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Transparenz über bestimmte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaatengesellschaften zu schaffen. Als Reaktion auf die Veröffentlichung der sog. Panama-Papers möchte das neue Gesetz vor allem den Einsatz von Briefkasten-Firmen zum Zwecke der Steuerverkürzung erschweren. Am 27.04.2017 passierte das Gesetz mit Änderungen den Bundestag. Der Bundesrat hat am 02.06.2017 das Gesetz verabschiedet.

Insbesondere bei Sachverhalten in Staaten außerhalb der EU bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA („Drittstaaten“) werden neue Berichts- und Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige und Banken eingeführt. Die Einhaltung dieser neuen Pflichten soll durch verschärfte Strafen und Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden durchgesetzt werden. Durch die Ausnahme der EFTA Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) von den Drittstaaten richtet sich das Gesetz vornehmlich auf klassische Offshore-Standorte außerhalb Europas, während innerhalb von EU bzw. EFTA bereits durch den Informationsaustauch sowie durch Amts- und Rechtshilfe eine erhöhte Transparenz von Auslandsbeziehungen erreicht wird.

Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses

Das Gesetz schafft mit Aufhebung des § 30a AO das steuerliche Bankgeheimnis (endgültig) ab. Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute sind nun nach dem neuen § 93 Abs. 1a AO möglich. Es reicht für die Abfrage über eine der Finanzbehörde noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten danach aus, wenn der Finanzbehörde noch nicht bekannte Personen dem Grunde nach bestimmbar sind, ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Der Gesetzestext enthält zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe; die Gesetzesbegründung verweist hierzu auf umfangreiche Rechtsprechung. Eine Ausweitung der Ermittlungsmöglichkeiten ist laut Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt. Es soll für ein Sammelauskunftsersuchen genügen, dass die Finanzbehörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft voraussichtlich zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen wird. Dies eröffnet einen weiten Interpretationsspielraum.

Ermittlungen „ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen und Ausforschungsdurchsuchungen bleiben im Gegensatz zu den Sammelauskunftsersuchen unzulässig.

Die Maßnahme der Sammelauskunftsersuchen ist gravierend und gesteht der Steuerfahndung ganz erheblich gesteigerte Ermittlungsbefugnisse zu. Sie ist geeignet, wesentliche Grundrechtseingriffe zu ermöglichen. Es erstaunt daher, dass die Regelung nicht konkreter gefasst ist und die Gesetzesbegründung auf Rechtsprechung verweist.

Anzeige- und Mitteilungspflichten des Steuerpflichtigen bei Drittstaat-Gesellschaften

Der neue § 138 Abs. 3 AO führt den Begriff der Drittstaat-Gesellschaft ein. Darunter ist eine Personengesellschaft, Körperschaft o. Ä. zu verstehen, die Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten außerhalb der der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation („EFTA“) hat.

Neben der bereits bestehenden Meldepflicht bei Gründung oder dem Erwerb von Betrieben oder Betriebstätten im Ausland und der Beteiligung an Unternehmen wird auch eine Anzeigepflicht für Fälle eingeführt, in denen ein Steuerpflichtiger erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann.

Auch die bereits bestehenden Meldepflichten werden erweitert. So ist bei Erwerb und neu auch Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland bereits ab einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent anstatt bislang mindestens 25 Prozent eine Mitteilung zu erstatten. Hinzu kommt, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zu addieren sind. Alternativ zu der prozentualen Beteiligung von mindestens 10 Prozent bewirkt der Erwerb oder die Veräußerung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, deren Summe mehr als 150.000 EUR beträgt, eine Meldepflicht.

Verfahrenstechnisch wird die Abgabe der Meldung etwas vereinfacht, indem die Mitteilung nicht mehr innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten ist, sondern im Regelfall zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung. Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben die Mitteilung nach amtlichem Vordruck innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Jahres des mitzuteilenden Sachverhalts zu erstatten.

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden (§ 379 Abs. 2 und 4 AO n. F.).

Die erweiterten Mitteilungspflichten greifen für nach dem 31.12.2017 verwirklichte Sachverhalte. Nach dem 01.01.2018 weiterhin bestehende Sachverhalte sind mit der Steuererklärung 2018 mitzuteilen.

Mitteilungspflicht Dritter

Eine neue Mitteilungspflicht greift auch für bestimmte Finanzunternehmen, die Beziehungen eines Steuerpflichtigen zu Drittstaat-Gesellschaften vermittelt haben (§ 138b AO n.F.). Hierunter fallen die nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a , 3 GWG Verpflichteten. Diese haben ihrem Finanzamt von Ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen, die dem inländischen Steuerpflichtigen ggf. zusammen mit ihnen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft vermittelt. Eine Mitteilungspflicht gilt auch, wenn der inländische Steuerpflichtige durch die Vermittlung des Finanzinstituts eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erlangt und dies dem Finanzinstitut bekannt war oder bekannt sein musste.

Auch die Mitteilungspflicht durch Finanzinstitute kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden (§ 379 Abs. 2 und 4 AO n. F.).

Festsetzungsverjährung

Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge im Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem diese Beziehungen der Finanzverwaltung bekannt geworden sind, spätestens aber nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 7 AO n. F.). Dadurch wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für maximal 10 Jahre gehemmt.

Schwere Steuerhinterziehung

Flankiert werden die Maßnahmen mit der Aufnahme der Steuerhinterziehung unter Verwendung einer verdeckten Drittstaat-Gesellschaft in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO n. F.). Dadurch ist in solchen Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich und die Strafverfolgungsverjährung erhöht sich von fünf auf zehn Jahre.

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Markus Betz ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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