Das Bundesfinanzministerium hat am 21. Februar 2017 den Entwurf einer überarbeiteten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV-E) zur weiteren Diskussion vorgelegt. Mit diesem Entwurf wird die Anpassung der gesetzlichen Regelungen in Paragraph 90 Absatz 3 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen die Gewinnverkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 zur weiteren inhaltlichen Konkretisierung in eine neu gefasste Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung übernommen. Damit erfolgt nach der gesetzlichen Verankerung der zweite Schritt zur Umsetzung der BEPS Maßnahme aus Aktionspunkt 13 zur Verrechnungspreisdokumentation in nationales deutsches Recht. Das dritte Element im Dreiklang aus Gesetz, Verordnung und BMF-Schreiben wird das ebenfalls noch zu überarbeitende BMF-Schreiben “Verwaltungsgrundsätze – Verfahren“ sein.

Wesentlicher Inhalt der GAufzV-E sind in § 4 GAufzV-E die Detaillierung der Angaben über die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) sowie in § 5 die Anforderungen an die Stammdokumentation (Masterfile). Eine Anlage zu § 5 GAufzV-E beschreibt einen Katalog aus 18 Punkten, die im Masterfile künftig zu erfassen sein sollen.

Das Local File soll nach § 4 GAufzV-E künftig insbesondere enthalten:

  1. Informationen zu Beteiligungsverhältnissen, Geschäftsbetrieb, Organisationsaufbau
  2. Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen
  3. Funktions- und Risikoanalyse
  4. Verrechnungspreisanalyse
  5. Informationen über Sonderumstände wie Maßnahmen zum Vorteilsausgleich
  6. Umlageverträge mit Anhängen, Anlagen und Zusatzvereinbarungen
  7. Informationen über Verständigungs- oder Schiedsstellenverfahren
  8. Aufzeichnungen über Preisanpassungen (Adjustments) beim Steuerpflichtigen
  9. Aufzeichnungen zu Ursachen von Verlusten und Vorkehrungen zur Beseitigung
  10. Aufzeichnungen zu Funktions- und Risikoänderungen i.Z.m. Forschungsvorhaben und laufende Forschungstätigkeiten
  11. Im Fall des Einsatzes von Datenbankstudien Angaben zu Suchstrategie, Suchkriterien und Selektionsprozess (Suchprozess)

Hervorzuheben ist in § 4 Unterpunkt 3 GAufzV-E die Beschreibung der Wertschöpfungskette und Darstellung der Wertschöpfungsbeiträge (Quantifizierung) des Steuerpflichtigen. Hier bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sich der deutsche Gesetzgeber an die Anforderungen anderer Länder anhängt, die teilweise umfangreiche Wertschöpfungsbeitragsanalysen (Value Chain Analysis – VCA) verlangen, z.B. China.

Das Masterfile soll nach § 5 GAufzV-E künftig insbesondere Angaben zu folgenden 18 Punkten enthalten:

  1. Grafische Darstellung des Organisationsaufbaus (Rechts- und Eigentümerstruktur)
  2. Übersicht bedeutender Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe
  3. Beschreibung der Lieferketten für die fünf Produkte mit den höchsten Umsatzerlösen
  4. Beschreibung der Lieferketten aller weiteren Produkte/Dienstleistungen, auf die jeweils mehr als 5 Prozent der Umsatzerlöse entfallen
  5. Auflistung und Beschreibung wichtiger Dienstleistungsvereinbarungen
  6. Beschreibung der wichtigsten geografischen Märkte für Produkte/Dienstleistungen
  7. Zusammenfassende Funktionsanalyse,
  8. Zusammenfassende Beschreibung bedeutender Umstrukturierungen
  9. Beschreibung der Gesamtstrategie der Unternehmensgruppe für immaterielle Werte
  10. Auflistung der immateriellen Werte bzw. der Gruppen immaterieller Werte
  11. Auflistung wichtiger Vereinbarungen zu den immateriellen Werten,
  12. Verrechnungspreispolicy hinsichtlich der immateriellen Werte
  13. Allgemeine Beschreibung wichtiger Übertragungen von immateriellen Werten
  14. Allgemeine Beschreibung der Finanzierung der Unternehmensgruppe
  15. Angaben zu Finanzierungs-, Cash Management- oder Assetmanagementfunktionen
  16. Beschreibung der Verrechnungspreisstrategie in Bezug auf Finanzierungsbeziehungen
  17. Konzernabschluss der Unternehmensgruppe für das betreffende Wirtschaftsjahr
  18. Auflistung und kurze Beschreibung bestehender unilateraler Vorabverständigungen

Der Steuerpflichtige soll dafür auch Aufzeichnungen verwenden können, die von einem anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erstellt wurden.

Entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach für die Unternehmen kein größerer Aufwand und keine höheren Kosten entstehen als nach den Anforderungen der bisherigen GAufzV, zeichnet sich dennoch ein erkennbar höherer Dokumentations- und Analyseaufwand ab, der insbesondere in den Bereichen der Funktions- und Risikoanalyse, den Anforderungen zu immateriellen Wirtschaftsgütern und zur Finanzierung des Konzerns zu finden ist.

Das weitere inhaltliche und zeitliche Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Die GAufzV-E soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten und ab dem Veranlagungszeitraum 2017 anwendbar werden.

Gastbeitrag von Carsten Schmid, Transfer Pricing & Friends GmbH, Stuttgart. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.tpa-global.com.

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