BGH verschärft Steuerhinterziehung

von | 09.02.2016 | Blog

Mit Urteil vom 27.10.2015 (1 StR 373/15) hat der BGH entschieden, dass ein großes Ausmaß im Sine von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vorliegt. Das am 05.02.2016 veröffentlichte Urteil enthält zwei bemerkenswerte Feststellungen mit großen Auswirkungen für die Praxis:

 

  1. Eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor.
  2. Tateinheit liegt ausnahmsweise vor, wenn Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden.

 

Zu Punkt 1: Der Betrag, ab wann eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert, obwohl daran schwerwiegende Folgen geknüpft sind. Ab dieser Grenze ist (ausschließlich) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu verhängen, die nach der Rechtsprechung ab einer Hinterziehung in Millionenhöhe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Geldstrafe kommt damit ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro nicht mehr in Betracht. Der BGH hat damit seine eigene Rechtsprechung verschärft. Nach bisheriger Rechtsprechung galt hier eine Grenze von 100.000 Euro. Der BGH argumentiert damit, dass beim Betrug dieselbe Grenze für den schweren Betrug bei derselben Strafandrohung greift. Eine einheitliche Wertgrenze soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.

 

Zu Punkt 2: Grundsätzlich ist im Steuerstrafrecht die Abgabe jeder unrichtigen Steuererklärung nach Steuerart, Veranlagungszeitraum und Steuerpflichtigem als gesonderte Tat zu werten. Im vorliegenden Fall wurden für die Bestimmung des Strafmaßes die Steuerarten Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zusammen gerechnet, so dass es zum Überschreiben der (neuen) Grenze von 50.000 Euro kam. Begründet wird dies damit, dass in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Dass dies in aller Regel so sein wird, stellt das Gericht selbst fest. Denn im Rahmen der Gewinnermittlung ist es schwer vorstellbar, in der Umsatzsteuererklärung, der Gewerbesteuererklärung und der Einkommensteuererklärung bzw. der Körperschaftsteuererklärung nicht übereinstimmende Angaben zu machen, da sich der Steuerpflichtige sonst in Widersprüchlichkeiten verstrickt. Die beschriebene Ausnahme wird damit wohl zur Regel und stellt daher eine immense Verschärfung dar. Im Hinblick auf die abgesenkte Schwelle (s. Punkt 1) wird die Frage der „einheitlichen körperlichen Handlung“, die in der modernen Steuerwelt regelmäßig elektronisch abgewickelt wird, in mehr Fällen zur Schicksalsfrage über bloße finanzielle Einbußen oder Freiheitsentzug.

 

Mit diesem Urteil hat die Rechtsprechung das Steuerstrafrecht erheblich verschärft. Auch der Gesetzgeber war jüngst in diese Richtung tätig. Zuletzt wurden zum 01.01.2015 mit einer gesetzlichen Neuregelung die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erschwert. Bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von über 25.000 Euro ist seitdem eine Selbstanzeige nur unter Zahlung eines Strafzuschlages möglich (vgl. dazu Betz/Thiede NWB-EV 6/2015, S. 189 ff.). Der Zuschlag staffelt sich wie folgt:

 

Hinterziehungsbetrag

Zuschlag in % der hinterzogenen Steuer
Über EUR 25.000 bis EUR 100.000 10
Über EUR 100.000 bis EUR 1 Mio. 15
Über EUR 1 Mio.

20

 

Der Zuschlag tritt neben die nachzuzahlende Steuer und die häufig nicht unerheblichen Zinsen von 6% pro Jahr. Neben der Steuernachzahlung ist weiterhin Voraussetzung für die Straffreiheit, dass das Finanzamt den Sachverhalt nicht bereits kennt und dass der Steuerpflichtige alle unverjährten Straftaten einer Steuerart, mindestens jedoch der letzten 10 Jahre, vollständig berichtigt.

 

Bei Steuerhinterziehung greifen damit insgesamt erhöhte Voraussetzungen für die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bei gleichzeitig schärferer Strafandrohung.

 

Markus Betz ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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