Kryptowährungen (z.B. die Anlage in Bitcoins) etablieren sich zunehmend als eigenständige Assetklasse. Am 11.12.2017 wurde das erste Finanzderivat (Future) auf den Bitcoin an einer US Börse gehandelt. Seit kurzen sind dementsprechend auch Finanzprodukte am Markt erhältlich, die die Wertentwicklung von Kryptowährungen nachbilden und dem Anleger so die Partizipation an der Wertentwicklung dieser Anlageform durch schlichten Kauf von Wertpapieren über die Börse ermöglichen, ohne direkt in die Bitcoins über die einschlägigen Handelsplattformen (z.B. www.bitcoin.de) mit entsprechender dortiger Kontoeröffnung investieren zu müssen. Damit wird einer breiteren Anlegergruppe eine mittelbare Anlage in Kryptowährungen eröffnet, was die Attraktivität dieser Assetklasse sicherlich weiter steigern wird.

Wie sieht aber die Besteuerung des Investments in Kryptowährungen aus? Hierbei ist in Anhängigkeit von der Anlageform zwischen direkten und indirekten Investments zu unterscheiden. Die Besteuerung des deutschen Privatanlegers stellt sich am Beispiel eines Investments in Bitcoins wie folgt dar:

  • Direktanlage in Bitcoins: Wer echte Bitcoins kaufen möchte, benötigt eine elektronische Brieftasche (sog. Wallet). Mit diesem Wallet können Bitcoins empfangen und Überweisungen getätigt werden. Bitcoins sind aus steuerlicher Sicht als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter bzw. als sog. Fremdwährungsbeträge iSv. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG (vgl. EuGH v. 22.10.2015, C-264/14 zur MwStSystRL) zu qualifizieren. Veräußerungsgeschäfte mit Bitcoins sind daher, wenn sie nicht die Grenzen eines gewerblichen Handelsgeschäftes (§ 15 EStG) übersteigen, nur als sog. private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Dies ist lediglich der Fall, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Bitcoins ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt. Veräußerung ist hierbei z.B. der Verkauf/Tausch von Bitcoins gegen USD/Euro über eine Handelsplattform, aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoins bezahlt. Der Veräußerungserlös ergibt sich daher (i) aus der Wertentwicklung des Bitcoins und (ii) der Währungsentwicklung der eingetauschten Währung.  Bei der Bestimmung des Anschaffungszeitpunktes ist die Identifizierung der veräußerten Bitcoins von zentraler Bedeutung. Wenn alle Bitcoins in einem Wallet gehalten werden, kann u.E. in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG aus Vereinfachungsgründen das FIFO-Verbrauchsfolgeverfahren („first-in-first-out“) angewendet werden, zum einen bei der Bestimmung des Anschaffungszeitpunktes (und damit bei Frage, ob die maßgebende Jahresfrist abgelaufen ist), zum anderem aber auch bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes. Liegt zwischen Verkauf und Ankauf nicht mehr als 1 Jahr, so ist der Veräußerungsgewinn unbegünstigt zum progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 47,48%) zu versteuern. Ist die einjährige Haltefrist abgelaufen, so sind die Bitcoin-Veräußerungsgeschäfte völlig steuerfrei.
  • Derivate: Investiert der Anleger in Derivate (z.B. calls/puts, CFDs), die an die Wertentwicklung von Bitcoins gekoppelt sind und dem Anleger einen Differenzausgleich in Geld vermitteln, so erzielt der Anleger Einkünfte aus Termingeschäften gem. § 20 Abs. 2 3 EStG, die dem Abgeltungsteuertarif iHv. 26,375% unterliegen.
  • Wertpapiere / Zertifikate: Wertpapiere/Zertifikate, bei denen der Rückzahlungsbetrag von der Wertentwicklung der Bitcoins abhängig ist, und die dem Anleger bei Fälligkeit eine Rückzahlung in Geld zusagen oder leisten (vgl. zB. das open-end Zertifikat der Bank Vontobel), jedoch in Abhängigkeit vom Bitcoin Kurs auch voll ausfallen können („sog. Vollrisiko-Zertifikate“) sind als sog. sonstige Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen. Erträge aus der Einlösung/Rückzahlung derartiger Wertpapiere unterliegen beim Anleger ebenfalls dem Abgeltungsteuertarif iHv. 26,375%.
  • Wertpapiere mit Sachlieferungsanspruch: Wird mit dem an die Wertentwicklung von Bitcoins gekoppelten Finanzinstrument ein Sachlieferungsanspruch verbrieft, wodurch der Anleger einen (ausschließlichen) Anspruch auf physische Lieferung von Bitcoins (Übertragung von echten Bitcoins in seine elektronische Geldbörse) anstelle der Rückzahlung in Geld hat, so kann u.E. die höchstrichterliche Rechtsprechung zu XETRA-Gold (BFH v. 12.05.2015, VIII R 35/14 und VIII R 4/15, vgl. auch FG Thüringen v. 27.06.2017, 2 K 60/16, zu Gold Bullion Securities; im Detail vgl. Stiegler, NWB E+V, Heft 9/2015, S. 311) auf die Bitcoin Investments übertragen werden. Infolge des Sachlieferungsanspruchs wird der Anleger im Ergebnis so behandelt, als würde er direkt in die Bitcoins investieren. Erträge aus derartigen Finanzinstrumenten sind daher ebenfalls außerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei.
  • Fonds / ETFs: Es wird nicht lange dauern, bis erste Fonds auf den Markt kommen, die die Wertentwicklung von Bitcoins nachbilden. Derartige Investments werden nach den spezialgesetzlichen Regelungen des neuen InvStG Ausschüttungen aus dem Fonds, Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile aber auch eine jährliche Thesaurierungsbesteuerung (sog. Vorabpauschale) werden bei Privatanlegern der Abgeltungsteuer iHv. 26,375% (ohne Anwendung von Teilfreistellungen) unterworfen.

Abzugrenzen von der entgeltlichen Anschaffung von Bitcoins mit Geld ist der originäre Erwerb von Bitcoins durch das sog. „Schürfen“ (Mining) von Bitcoins. Hierbei erbringt der Miner verschiedene Leistungen im Bitcoin-Netzwerk (Transaktionsbestätigung, Zurverfügungstellung von Rechnerkapazität etc.). Als Entgelt hierfür erhalt er Bitcoins. Die so erworbenen Bitcoins sind als gewerbliche Einnahmen beim Miner gem. § 15 EStG zum progressiven Steuertarif einkommensteuerpflichtig und – bei Überschreiten eines Freibetrages iHv. EUR 24.500 – auch gewerbesteuerpflichtig.

Dr. Thomas Elser und Tobias Stiegler sind Steuerberater bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Steuerkanzlei TAXGATE.

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